2013/17/0040•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0040
2013/17/0040Cour administrative suprême29 juil. 2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der mitbeteiligten Gemeinde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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