2013/17/0025•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0025
2013/17/0025Cour administrative suprême28 juin 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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