2013/17/0020•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0020
2013/17/0020Cour administrative suprême29 juil. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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