2013/17/0009•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0009
2013/17/0009Cour administrative suprême30 juin 2015
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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