2013/16/0220•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0220
2013/16/0220Cour administrative suprême2 juil. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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