2013/16/0218•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0218
2013/16/0218Cour administrative suprême28 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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