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2013/16/0206•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0206
2013/16/0206Cour administrative suprême2 juil. 2015
Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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