2013/16/0168•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0168
2013/16/0168Cour administrative suprême16 déc. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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