2013/16/0161•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0161
2013/16/0161Cour administrative suprême25 sept. 2013
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass sein Spruch nunmehr lautet:
"Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde K vom 7. September 2009, Zl. 674/2/I-2/2007, betreffend einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen."
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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