2013/16/0125•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0125
2013/16/0125Cour administrative suprême29 janv. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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