2013/16/0100•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0100
2013/16/0100Cour administrative suprême29 janv. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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