2013/16/0082•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0082
2013/16/0082Cour administrative suprême19 mai 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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