2013/16/0056•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0056
2013/16/0056Cour administrative suprême29 janv. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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