2013/16/0049•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0049
2013/16/0049Cour administrative suprême9 sept. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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