2013/16/0003•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0003
2013/16/0003Cour administrative suprême29 août 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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