2013/15/0278•Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0278
2013/15/0278Cour administrative suprême21 avr. 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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