2013/15/0199•Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0199
2013/15/0199Cour administrative suprême19 sept. 2013
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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