2013/15/0183•Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0183
2013/15/0183Cour administrative suprême19 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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