2013/15/0176•Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0176
2013/15/0176Cour administrative suprême26 nov. 2015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Krems an der Donau hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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