2013/15/0158•Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0158
2013/15/0158Cour administrative suprême30 janv. 2014
1. zu Recht erkannt (Zl. 2013/15/0158):
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst (Zl. 2013/15/0160):
Die Beschwerde wird wegen Konsumation des Beschwerderechtes als unzulässig zurückgewiesen.
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