2013/15/0103•Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0103
2013/15/0103Cour administrative suprême16 déc. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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