Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0127

2013/13/0127Cour administrative suprême21 sept. 2016

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0127

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. In Bezug auf die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird der Revision Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Die Bescheide vom 9. Dezember 2010, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004, die im Übrigen unverändert bleiben, werden endgültig erlassen."

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