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2013/13/0127•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0127
2013/13/0127Cour administrative suprême21 sept. 2016
1. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. In Bezug auf die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird der Revision Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Die Bescheide vom 9. Dezember 2010, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004, die im Übrigen unverändert bleiben, werden endgültig erlassen."
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