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2013/13/0084•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0084
2013/13/0084Cour administrative suprême27 juil. 2016
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.231,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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