2013/13/0051•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0051
2013/13/0051Cour administrative suprême27 avr. 2016
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Umsatzsteuer 2003) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.