2013/13/0038•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0038
2013/13/0038Cour administrative suprême27 avr. 2016
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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