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2013/13/0027•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0027
2013/13/0027Cour administrative suprême30 mars 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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