Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0026

2013/13/0026Cour administrative suprême16 sept. 2015

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2006 und gegen die neuen Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 als zurückgenommen erklärt wurde, für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen - soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2006 als zurückgenommen erklärt wurde - wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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