2013/13/0006•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0006
2013/13/0006Cour administrative suprême28 oct. 2014
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
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