2013/12/0252•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0252
2013/12/0252Cour administrative suprême28 mai 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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