Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0245

2013/12/0245Cour administrative suprême22 juin 2016

Regest

Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0245

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Funktionszulage gemäß § 30 GehG abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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