2013/12/0208•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0208
2013/12/0208Cour administrative suprême9 sept. 2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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