Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0035

2013/12/0035Cour administrative suprême11 déc. 2013

Regest

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0035

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2013

Spruch

1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

2. Demgegenüber wird der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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