2013/11/0255•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0255
2013/11/0255Cour administrative suprême23 sept. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
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