2013/11/0247•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0247
2013/11/0247Cour administrative suprême6 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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