2013/11/0210•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0210
2013/11/0210Cour administrative suprême10 juin 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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