2013/11/0127•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0127
2013/11/0127Cour administrative suprême15 oct. 2015
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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