Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0122

2013/11/0122Cour administrative suprême27 janv. 2014

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0122

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2014

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird - soweit sie die Spruchpunkte 1. bis 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betrifft - als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

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