2013/11/0046•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0046
2013/11/0046Cour administrative suprême15 oct. 2015
Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang, also insoweit, als mit ihm - in Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - Übertretungen des AZG angelastet wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.