Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0046

2013/11/0046Cour administrative suprême15 oct. 2015

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang, also insoweit, als mit ihm - in Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - Übertretungen des AZG angelastet wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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