2013/11/0038•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0038
2013/11/0038Cour administrative suprême19 août 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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