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2013/11/0034•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0034
2013/11/0034Cour administrative suprême14 déc. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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