2013/10/0273•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0273
2013/10/0273Cour administrative suprême24 févr. 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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