2013/10/0268•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0268
2013/10/0268Cour administrative suprême17 déc. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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