2013/10/0264•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0264
2013/10/0264Cour administrative suprême17 sept. 2014
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenausspruch entfällt.
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