2013/10/0206•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0206
2013/10/0206Cour administrative suprême19 févr. 2014
Ermessen VwRallg8 Ermessen
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführ hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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