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2013/10/0204•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0204
2013/10/0204Cour administrative suprême30 sept. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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