2013/10/0200•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0200
2013/10/0200Cour administrative suprême8 oct. 2014
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.