2013/10/0184•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0184
2013/10/0184Cour administrative suprême19 févr. 2014
Verbesserungsauftrag Bejahung Formgebrechen behebbare Beilagen Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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