2013/10/0162•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0162
2013/10/0162Cour administrative suprême30 sept. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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