2013/10/0161•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0161
2013/10/0161Cour administrative suprême25 avr. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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