2013/10/0134•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0134
2013/10/0134Cour administrative suprême25 nov. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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